Wirtschaftskammer
„Chaos bei Corona-Bescheiden kostet Betriebe Unsummen!“
Jürgen Mandl, Präsident der Wirtschaftskammer Kärnten, kritisiert: „Die verspätete Ausstellung von Absonderungsbescheiden durch die überlasteten Bezirksbehörden führt zu Mehrkosten in Millionenhöhe.“
© WKK/Helge Bauer
Unternehmen klagen über hohe Mehrkosten, teilt die Wirtschaftskammer Kärnten heute in einer Aussendung im Namen von Präsidenten Jürgen Mandl mit. Er bezieht sich auf Beschwerden von Unternehmen, die sich im Servicezentrum der Wirtschaftskammer Kärnten häufen. Konkret: Diese Mehrkosten entstehen, weil Bescheide von Behörden für abgesonderte Mitarbeiter verspätet eintreffen. Nur mit einem behördlichen Bescheid können Firmen den Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz geltend machen. Kommt der Bescheid gar nicht, verspätet oder ist mit falschen Daten versehen, beginnt ein manchmal monatelanger Spießrutenlauf. „Das beeinträchtigt betriebliche Abläufe massiv und erschwert die Rückerstattung der Lohnkosten, worauf die Betriebe nach dem Epidemiegesetz Anspruch haben“, kritisiert Mandl.
Offene Forderungen
Laut Wirtschaftskammer Kärnten gehen die offenen Forderungen der Arbeitgeber mittlerweile in die Millionen. Wie Unternehmer der Wirtschaftskammer berichten, würden oftmals sogar positiv Getestete gar keinen Bescheid mehr erhalten, in vielen Fällen würden sie erst ab dem Kontakt mit der Behörde und nicht ab dem Beginn der Selbstisolation oder dem Erhalt des positiven PCR-Tests Gültigkeit erlangen. Die weiteren Kritikpunkte: Nach Meldung bei der Gesundheits-Hotline (1450) erfolgt mitunter überhaupt keine Kontaktaufnahme mehr, über weite Strecken ist die Hotline gar nicht mehr erreichbar. Verdachtsfälle bekommen oft keine Einladung zu einem PCR-Test oder manchmal so spät, dass die Personen schon wieder Covid-negativ sind. „Wir reden hier nicht von Almosen der öffentlichen Hand, sondern von einem Rechtsanspruch. Wir erwarten hier umgehend Nachbesserungen“, stellt Mandl klar.
Auch rückwirkend Bescheid ausstellen
Die Wirtschaftskammer fordert daher, dass in allen Fällen – auch rückwirkend – Bescheide auszustellen sind, die den gesamten Zeitraum der Absonderung abdecken, also ab Beginn des Corona-Verdachts. Denn ab diesem Zeitpunkt steht der Mitarbeiter dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung, die Löhne werden aber fortgezahlt. Nach telefonischer Absonderung ist laut Epidemiegesetz ein Bescheid innerhalb von 48 Stunden auszustellen, andernfalls ende die Absonderung automatisch.
Lohnersatz nach dem Epidemiegesetz
Die zuständige Behörde soll zumindest mit einer Amtsbestätigung die Beurkundung des Inhalts und die Verkündigung des telefonischen Bescheids bestätigen, fordert Mandl. „Unser Tipp: Im Fall einer positiven Selbsttestung sollte der Betroffene per E‑Mail die für den Wohnsitz des Dienstnehmers zuständige Bezirkshauptmannschaft verständigen. Somit hat man einen Nachweis über die Kontaktaufnahme mit der Behörde. Unseres Erachtens kann der Arbeitgeber dann einen Lohnersatz für diesen Zeitraum nach dem Epidemiegesetz geltend machen“, erläutert Mandl.

