Beschluss in Landesregierung

Rege­lung für Beja­gung von Auer- und Birk­hahn

Die Kärntner Landesregierung fasste heute einen Beschluss im Sinne nachhaltiger Jagd: Die Bejagung von Auer- und Birkhahn ist nun so geregelt, dass Bestände langfristig erhalten bleiben.

Rege­lung für Beja­gung von Auer- und Birk­hahn Die Bejagung des Auerhahns ist von 10. bis 31. Mai, dem Zeitpunkt der Frühjahrsbalz, gestattet.

© Pixabay/Thomas Griesohn-Pflieger

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Auer- und Birk­hahn, die zu den soge­nann­ten Rau­fuß­hüh­nern zäh­len, wer­den in Kärn­ten seit Jahr­zehn­ten in ein­ge­schränkt bejagt, ohne dabei den Bestand zu gefähr­den. Dies regel­te bis­her die Jagd­be­hör­de mit Beschei­den, die jähr­lich neu zu geneh­mi­gen waren.

Recht­li­che Basis

„Ab sofort wird die Beja­gung auf eine län­ger­fris­ti­ge und recht­lich soli­de Basis gestellt“, kün­digt Lan­des­rat und Jagd­re­fe­rent Mar­tin Gru­ber (ÖVP) an. Nach einer Begut­ach­tung beschloss die Lan­des­re­gie­rung eine dem­entspre­chen­de Ver­ord­nung in ihrer heu­ti­gen Sit­zung.

Beja­gung wäh­rend der Früh­jahrs­balz

Die­se Ver­ord­nung besagt: Die Beja­gung männ­li­cher Exem­pla­re von Auer- und Birk­wild ist von 10. bis 31. Mai, dem Zeit­punkt der Früh­jahrs­balz, erlaubt. Das frei­ge­ge­be­ne Kon­tin­gent beträgt beim Auer­hahn für ganz Kärn­ten 139 Stück pro Jahr, beim Birk­hahn 275 Stück pro Jahr. Damit die Popu­la­ti­on wei­ter­hin gewähr­leis­tet ist, hat die Kärnt­ner Jäger­schaft gemäßt der Ver­ord­nung regel­mä­ßig ein Moni­to­ring des Bestands durch­zu­füh­ren und auch die Lebens­räu­me der Rau­fuß­hüh­ner zu erhal­ten.

Gesun­de Popu­la­ti­on

„Wir fol­gen damit in Kärn­ten dem Grund­satz einer Jagd, die natür­li­che Res­sour­cen nützt und schützt. Denn eine nach­hal­ti­ge Jagd sorgt nach­weis­lich für gesun­de Tier­be­stän­de“, erläu­tert Gru­ber. So sind in Län­dern, in denen die Beja­gung des Auer­hahns gänz­lich ein­ge­stellt wur­de, die Bestän­de fast ver­schwun­den, wie etwa in Slo­we­ni­en und Süd­ti­rol. „Wir hin­ge­gen haben seit Jah­ren sta­bi­le und vor allem gene­tisch diver­se Bestän­de, was auf eine gesun­de Popu­la­ti­on hin­weist“, betont der Lan­des­rat.

21.04.2021 15:40
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Rege­lung für Beja­gung von Auer- und Birk­hahn Die Bejagung des Auerhahns ist von 10. bis 31. Mai, dem Zeitpunkt der Frühjahrsbalz, gestattet.

© Pixabay/Thomas Griesohn-Pflieger