Enttäuschende Nachricht
Wiesenmärkte und Kolomonimarkt sind abgesagt!
Nach der Absage des Villacher Kirchtags ist es nun Gewissheit: Auch die Wiesenmärkte in St. Veit und in Bleiburg sowie der Kolomonimarkt in Wolfsberg können nicht stattfinden.
© Christine Ottowitz
Die Interessensgemeinschaft Kärntner Volksfeste gab vor wenigen Minuten via Presseaussendung bekannt, was viele Kärntner enttäuscht. „Die Stadtgemeinden Bleiburg, St. Veit an der Glan und Wolfsberg bedauern zutiefst mitteilen zu müssen, dass nach der bereits erfolgten Absage des Villacher Kirchtags nun auch der Bleiburger Wiesenmarkt, der St. Veiter Wiesenmarkt und der Wolfsberger Kolomonimarkt im Jahr 2021 nicht durchgeführt werden können“, heißt es in der schriftlichen Mitteilung.
Absagen schweren Herzens
Im Namen der Bürgermeister Stefan Visotschnig (Bleiburg), Martin Kulmer (St. Veit) und Hannes Primus (Wolfsberg) heißt es weiters: „Wir haben uns in den vergangenen Monaten intensiv bemüht, die Durchführung unserer Volksfeste unter den Bedingungen der weltweiten Corona-Krise zu ermöglichen. Leider ist die Covid-19-Pandemie weder medizinisch noch rechtlich vorbei. So sehen wir uns schweren Herzens gezwungen, nunmehr diese Entscheidung bekanntgeben zu müssen.“
Die Veranstalter beziehen sich auf die zweite Covid-19‑Öffnungsverordnung, die am 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Diese enthält für Märkte dieser Größenordnung unter anderem folgende Bestimmungen:
- Besucher dürfen nur auf das Marktgelände eingelassen werden, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (3G-Kontrolle).
- Erhebung von Kontaktdaten von Besuchern (Name, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse)
- Bewilligung der Gelegenheitsmärkte durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der zu erwartenden Besucher-Zahlen sowie eines umfangreichen Präventionskonzepts
Erfassung der Besucher nicht möglich
In der schriftlichen Stellungnahme heißt es weiters: „Weil bei den Wiesenmärkten kein Eintritt eingehoben wird und somit vorab keinerlei Besucher-Erfassung möglich ist, erscheint daher die Durchführung dieser Kontrollen aus zeitlicher und sicherheitstechnischer Sicht unmöglich. Die zweite Covid-19‑Öffnungsverordnung tritt mit 31. August 2021 außer Kraft. Eine Einschätzung der im jeweiligen Veranstaltungszeitraum geltenden Covid-19-Rechtslage ist aus heutiger Sicht unmöglich. Es könnten sowohl weitere Lockerungen, aber auch wieder Verschärfungen der derzeit geltenden Rechtsvorschriften erfolgen. Die damit verbundenen finanziellen Risiken sind nicht kalkulierbar und daher auch nicht zu verantworten. Ebenso wenig lässt sich die epidemiologische Situation im Herbst 2021 vorhersehen.“
