Silageballen
Keine Bewilligungspflicht innerhalb der Jahresfrist
Eine Bewilligungsfrist für Silageballen innerhalb der Mahdperiode (Jahresfrist) in der freien Landschaft ist vom Tisch. Das Land Kärnten präsentiert eine Lösung im Sinne der bäuerlichen Betriebe und der Naturverträglichkeit.
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Silageballen, auch als Siloballen genannt, sind zuletzt in Diskussion geraten. Auslösendes Ereignis war ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts. Konkret ging es um die Zwischenlagerung von Silageballen in der freien Landschaft.
Winterfutter für Tiere
Die Silageballen haben als Winterfutter für Tiere eine große Bedeutung für die kleinstrukturierte bäuerliche Landwirtschaft in Kärnten. Um eine zufriedenstellende Lösung für alle Seiten zu ermöglichen, luden Umweltlandesrätin Sara Schaar (SPÖ) und Agrarlandesrat Martin Gruber (ÖVP) zu mehreren runden Tischen und holten auch eine externe Rechtsexpertise ein.
Auf Landschaftsbild achten
„Wir haben uns darauf geeinigt, dass sich eine Zwischenlagerung auf eine Mahdperiode beschränken soll. Grundsätzlich sollen Silageballen somit binnen Jahresfrist verfüttert und vom Feld verbracht werden. Sie sollen vordringlich so abgestellt werden, dass sie das Landschaftsbild so wenig wie möglich beeinträchtigen“, erklärt Schaar. In der freien Landschaft ist auch darauf zu achten, dass sie nicht in Hochwasser-Abflussbereichen gelagert werden.
Praktikable Möglichkeit
Landesrat Gruber fügt hinzu: „Durch diese Zwischenlagerungszeit für die Silageballen haben die bäuerlichen Betriebe nun eine praktikablere Möglichkeit, ihr Futter für den kommenden Winter auch in der freien Landschaft bewilligungsfrei aufzubewahren, wie es seit Jahrzehnten im Rahmen einer zeitgemäßen, bäuerlichen Landwirtschaft in Kärnten üblich ist.“ Ist es notwendig über die Mahdperiode (Jahresfrist) hinaus Silageballen in der freien Landschaft zu lagern, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Ansuchen um eine Bewilligung für einen Lagerplatz zu stellen.