Arbeiterkammer

Hote­lier über­nahm Mit­ar­bei­te­rin im Kran­ken­stand nicht

Die Arbeiterkammer Kärnten intervenierte erfolgreich für ein Kärntner Stubenmädchen. Die Frau bekam Entgelt und Krankengeld rückwirkend ausbezahlt.

Arbeiterkammer Kärnten Verena Spath, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer Kärnten

© AK/Helge Bauer

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Die Arbei­ter­kam­mer Kärn­ten inter­ve­nier­te erfolg­reich in einem Fall, der auf März 2020 zurück­geht. Zur Vor­ge­schich­te: Ein Kärnt­ner Stu­ben­mäd­chen arbei­te­te in einem Hotel in Ober­kärn­ten. Drei Mona­te spä­ter wur­de das Hotel an einen neu­en Inha­ber ver­kauft. Die­ser über­nahm das Stu­ben­mäd­chen, das sich zu die­sem Zeit­punkt im Kran­ken­stand befand, nicht. Gemäß Para­graf drei des Arbeits­ver­trags­rechts-Anpas­sungs­ge­set­zes (AVRAG) muss der neue Inha­ber bei einem Betriebs­über­gang jedoch in die bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­se als Arbeit­ge­ber mit allen Rech­ten und Pflich­ten ein­tre­ten.

Sogar E‑Card gesperrt

„Die Dienst­neh­me­rin bekam kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung, kein Kran­ken­geld und schließ­lich wur­de auch die E‑Card gesperrt“, berich­tet Vere­na Spath, Arbeits­rechts­exper­tin der Arbei­ter­kam­mer Kärn­ten. Erst durch Hil­fe der Arbei­ter­kam­mer und der ent­spre­chen­den Inter­ven­ti­on bezahl­te der neue Inha­ber des Hotels die Ent­gelt­fort­zah­lung in Höhe von 4.283,41 Euro net­to rück­wir­kend an die Kärnt­ne­rin aus. Auch die Kran­ken­stands­mel­dung wur­de kor­ri­giert und das der Arbeit­neh­me­rin zuste­hen­de Kran­ken­geld über­wie­sen.

Kein Kün­di­gungs­schutz im Kran­ken­stand

Die Arbei­ter­kam­mer Kärn­ten macht dar­auf auf­merk­sam, dass es kei­nen Kün­di­gungs­schutz im Kran­ken­stand gibt. „Zwar müs­sen Arbeit­ge­ber im Kran­ken­stand das Ent­gelt wei­ter­be­zah­len, sofern der Dienst­neh­mer Anspruch dar­auf hat. Arbeit­neh­mer sind aber nicht vor dem Ver­lust des Arbeits­plat­zes geschützt“, erklärt Spath. Die­sen Fall nimmt Gün­ther Goach, Prä­si­dent der Arbei­ter­kam­mer Kärn­ten, zum Anlass, um sei­ne For­de­rung zu bekräf­ti­gen: „Der Kün­di­gungs­schutz für Arbeit­neh­mer im Kran­ken­stand muss her, unab­hän­gig davon, ob die­ser durch eine Krank­heit oder auf­grund eines Arbeits­un­falls ver­ur­sacht wur­de.“

05.01.2022 11:02
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Arbeiterkammer Kärnten Verena Spath, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer Kärnten

© AK/Helge Bauer