Neue Maßnahmen
Tanzen in einer Bar in Kärnten nur mit FFP2-Maske
Kärnten verschärft ab Freitag (0 Uhr) die Maßnahmen. Zusätzlich zu den Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes gilt ab morgen eine weitreichende FFP2-Maskenpflicht für alle. In welchen Bereichen? Ein Überblick von „KLiCK Kärnten“.
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Wegen der drastisch ansteigenden Infektionszahlen sieht sich die Kärntner Landesregierung gezwungen, die Corona-Schutzmaßnahmen zusätzlich zu den vom Bund bestehenden Maßnahmen zu verschärfen. „Generell geht es um eine weitreichende FFP2-Maskenpflicht, die mit Freitag, 0 Uhr, in Kraft tritt. Die Situation ist ernst, erst heute mussten wir in unserem Bundesland einen neuen Höchstwert an Neuinfektionen seit Ausbruch der Pandemie verzeichnen. Die FFP2-Maske ist ein Schutz für alle Bürger“, erklärt Gerd Kurath, Leiter des Landespressedienstes.
Wo gilt die FFP2-Maskenpflicht?
- Arbeitsplatz: Die FFP2-Maskenpflicht gilt an Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, wo ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist (für alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber). Auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist die Maske zu tragen. Sind Trennwände oder Plexiglaswände vorhanden, oder werden Teams an Arbeitsorten gebildet, muss keine Maske getragen werden. Die FFP2-Maske ist auch in Dienstfahrzeugen zu tragen. Es sind Ausnahmen berücksichtigt, wenn die Ausübung des Berufs durch die Maske unmöglich oder sie unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise für Berufsschauspieler, Berufsmusiker oder bei körperlicher Schwerarbeit.
- Künstlerische Tätigkeiten: Bei ehrenamtlichen künstlerischen Tätigkeiten in Vereinen oder bei Auftritten von Musikkapellen, Chören, Laientheatergruppen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden sind, gilt ebenfalls die FFP2-Maskenpflicht.
- Körpernahe Dienstleistungen: Weiters muss die FFP2-Maske bei körpernahen Dienstleistungen von Kunden (zum Beispiel beim Friseur) getragen werden, sofern die Erbringung der Dienstleistung dadurch nicht verunmöglicht wird.
- Gastronomie: Auch im Gastgewerbe gilt bis auf weiteres die FFP2-Maskenpflicht für Gäste, bis sie am Tisch bzw. am Verabreichungsort Platz genommen haben. Die Konsumation ist im Gastgewerbe, in geschlossenen Räumen, nur mehr am Sitzplatz erlaubt. In der Nachtgastronomie ist das Tanzen erlaubt – allerdings nur mit einer FFP2-Maske.
- Hotellerie: Ebenfalls betroffen von den verschärften Maßnahmen ist die Beherbergung. Gäste müssen in den allgemein zugänglichen geschlossenen Bereichen (Lobby, Rezeption, Aufzüge, Stiegenhäuser …) die FFP2-Maske tragen.
- Freizeit und Kultur: In Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen die Masken in geschlossenen Räumen getragen werden, ausgenommen sind Feuchträume (Saunen und Bäder). Ebenso ausgenommen vom verpflichtenden Tragen der Maske ist die unmittelbare Ausübung einer Tätigkeit in Freizeit- und Kultureinrichtungen, wie das Tanzen in einer Tanzschule.
- Veranstaltungen: Für Zusammenkünfte mit mehr als 25 Personen und für Fach- und Publikumsmessen gilt für Teilnehmer indoor wie auch outdoor die Maskenpflicht, eine Konsumation ist nur im Sitzen zulässig.
- Märkte: Auch auf Märkte und Gelegenheitsmärkte, indoor und outdoor, wird für Kunden wie Teilnehmer das Tragen einer FFP2-Maske ausgeweitet und zur Pflicht. Auch hier gilt, dass das Konsumieren in geschlossenen Räumen nur an einem Sitzplatz zulässig ist.
- Reisebusse & Co.: Zudem wird das Tragen einer FFP2-Maske für alle, die Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr nutzen, zur Pflicht.