Neue Maßnahmen

Tan­zen in einer Bar in Kärn­ten nur mit FFP2-Mas­ke

Kärnten verschärft ab Freitag (0 Uhr) die Maßnahmen. Zusätzlich zu den Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes gilt ab morgen eine weitreichende FFP2-Maskenpflicht für alle. In welchen Bereichen? Ein Überblick von „KLiCK Kärnten“.

Tan­zen in einer Bar in Kärn­ten nur mit FFP2-Mas­ke Zusätzlich zu den Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes gilt ab morgen in Kärnten eine weitreichende FFP2-Maskenpflicht für alle.

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Wegen der dras­tisch anstei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len sieht sich die Kärnt­ner Lan­des­re­gie­rung gezwun­gen, die Coro­na-Schutz­maß­nah­men zusätz­lich zu den vom Bund bestehen­den Maß­nah­men zu ver­schär­fen. „Gene­rell geht es um eine weit­rei­chen­de FFP2-Mas­ken­pflicht, die mit Frei­tag, 0 Uhr, in Kraft tritt. Die Situa­ti­on ist ernst, erst heu­te muss­ten wir in unse­rem Bun­des­land einen neu­en Höchst­wert an Neu­in­fek­tio­nen seit Aus­bruch der Pan­de­mie ver­zeich­nen. Die FFP2-Mas­ke ist ein Schutz für alle Bür­ger“, erklärt Gerd Kurath, Lei­ter des Lan­des­pres­se­diens­tes.

Wo gilt die FFP2-Mas­ken­pflicht?

  • Arbeits­platz: Die FFP2-Mas­ken­pflicht gilt an Arbeits­or­ten in geschlos­se­nen Räu­men, wo ein Kon­takt zu ande­ren Per­so­nen nicht aus­ge­schlos­sen ist (für alle Arbeit­neh­mer, Inha­ber und Betrei­ber). Auch wenn der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, ist die Mas­ke zu tra­gen. Sind Trenn­wän­de oder Ple­xi­glas­wän­de vor­han­den, oder wer­den Teams an Arbeits­or­ten gebil­det, muss kei­ne Mas­ke getra­gen wer­den. Die FFP2-Mas­ke ist auch in Dienst­fahr­zeu­gen zu tra­gen. Es sind Aus­nah­men berück­sich­tigt, wenn die Aus­übung des Berufs durch die Mas­ke unmög­lich oder sie unzu­mut­bar erschwert wird, wie beispiels­wei­se für Berufs­schau­spie­ler, Berufs­mu­si­ker oder bei kör­per­li­cher Schwer­ar­beit.
  • Künst­le­ri­sche Tätig­kei­ten: Bei ehren­amt­li­chen künst­le­ri­schen Tätig­kei­ten in Ver­ei­nen oder bei Auf­trit­ten von Musik­ka­pel­len, Chö­ren, Lai­en­thea­ter­grup­pen, wenn der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann oder kei­ne ande­ren Schutz­maß­nah­men vor­han­den sind, gilt eben­falls die FFP2-Mas­ken­pflicht.
  • Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen: Wei­ters muss die FFP2-Mas­ke bei kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen von Kun­den (zum Bei­spiel beim Fri­seur) getra­gen wer­den, sofern die Erbrin­gung der Dienst­leis­tung dadurch nicht ver­un­mög­licht wird.
  • Gas­tro­no­mie: Auch im Gast­ge­wer­be gilt bis auf wei­te­res die FFP2-Mas­ken­pflicht für Gäs­te, bis sie am Tisch bzw. am Ver­ab­rei­chungs­ort Platz genom­men haben. Die Kon­su­ma­ti­on ist im Gast­ge­wer­be, in geschlos­se­nen Räu­men, nur mehr am Sitz­platz erlaubt. In der Nacht­gastro­no­mie ist das Tan­zen erlaubt – aller­dings nur mit einer FFP2-Mas­ke.
  • Hotel­le­rie: Eben­falls betrof­fen von den ver­schärf­ten Maß­nah­men ist die Beher­ber­gung. Gäs­te müs­sen in den all­ge­mein zugäng­li­chen geschlos­se­nen Berei­chen (Lob­by, Rezep­ti­on, Auf­zü­ge, Stie­gen­häu­ser …) die FFP2-Mas­ke tra­gen.
  • Frei­zeit und Kul­tur: In Frei­zeit- und Kul­tur­ein­rich­tun­gen müs­sen die Mas­ken in geschlos­se­nen Räu­men getra­gen wer­den, aus­ge­nom­men sind Feucht­räu­me (Sau­nen und Bäder). Eben­so aus­ge­nom­men vom ver­pflich­ten­den Tra­gen der Mas­ke ist die unmit­tel­ba­re Aus­übung einer Tätig­keit in Frei­zeit- und Kul­tur­ein­rich­tun­gen, wie das Tan­zen in einer Tanz­schu­le.
  • Ver­an­stal­tun­gen: Für Zusam­men­künf­te mit mehr als 25 Per­so­nen und für Fach- und Publi­kums­mes­sen gilt für Teil­neh­mer indoor wie auch out­door die Mas­ken­pflicht, eine Kon­su­ma­ti­on ist nur im Sit­zen zuläs­sig.
  • Märk­te: Auch auf Märk­te und Gele­gen­heits­märk­te, indoor und out­door, wird für Kun­den wie Teil­neh­mer das Tra­gen einer FFP2-Mas­ke aus­ge­wei­tet und zur Pflicht. Auch hier gilt, dass das Kon­su­mie­ren in geschlos­se­nen Räu­men nur an einem Sitz­platz zuläs­sig ist.
  • Rei­se­bus­se & Co.: Zudem wird das Tra­gen einer FFP2-Mas­ke für alle, die Rei­se­bus­se und Aus­flugs­schif­fe im Gele­gen­heits­ver­kehr nut­zen, zur Pflicht.
18.11.2021 18:06
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Tan­zen in einer Bar in Kärn­ten nur mit FFP2-Mas­ke Zusätzlich zu den Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes gilt ab morgen in Kärnten eine weitreichende FFP2-Maskenpflicht für alle.

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