Land Kärnten
Was bedeutet das neue Gesetz zur Raumordnung?
Das neue Raumordnungsgesetz gelangt in der Landtagssitzung am Donnerstag (29. April) zur Abstimmung. Was bedeutet es konkret? „KLiCK Kärnten“ veranschaulicht die unmittelbaren Auswirkungen auf jeden Kärntner mit fünf exemplarischen Beispielen.
© LPD Kärnten/Krainz
Das neue Raumordnungsgesetz für Kärnten gelangt am kommenden Donnerstag (29. April) im Landtag zur Abstimmung. „Der Anspruch des neuen Gesetzes ist es, unseren Kindern und Enkelkindern das wunderschöne Land, das wir alle so lieben, zu übergeben und nicht einen raumordnungstechnischen Scherbenhaufen zu überlassen“, stellt Landesrat Daniel Fellner (SPÖ), zuständiger Raumordnungsreferent, klar.
Auszüge aus dem Gesetz
Fellner untermauert diesen Anspruch, indem er aus dem Gesetz zitiert: „Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt und die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes sind zu bewahren. Der freie Zugang zu Seen, öffentlichen Gewässern und sonstigen Naturschönheiten ist nach Möglichkeit zu sichern. Die Bevölkerung ist vor Gefährdungen durch Naturgewalten sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen soweit wie möglich zu schützen. Der Fortbestand einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist durch die Erhaltung und Verbesserung der dazu erforderlichen räumlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus sind weiterzuentwickeln. Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen freizuhalten, die eine künftige Erschließung verhindern würden.“
Fünf exemplarische Beispiele
Was bedeutet das nun im Detail? Wie wirkt sich das neue Raumordnungsgesetz unmittelbar auf jeden Kärntner aus? „KLiCK Kärnten“ gibt einen Überblick mit fünf exemplarischen Beispielen, die jeden Kärntner betreffen können und das neue Gesetz erklären.
- Einkaufszentren: Neue Einkaufszentren mit mehr als 600 Quadratmetern dürfen künftig nur noch in Orts- und Stadtkernen errichtet werden. In Klagenfurt und Villach sind auch Verlagerungen von Standorten von bis zu 2.000 Quadratmetern (im Abtausch) möglich. Das bedeutet konkret: Ein bestehendes Einkaufszentrum am Standrand mit über 600 Quadratmetern darf diesen Standort an einen anderen umsiedeln.
- Bauland: Gemeinden haben nun die Möglichkeit, Bauland für zehn Jahre zu befristen. Wenn nicht innerhalb von zehn Jahren bebaut wird, ist eine neue Widmung möglich. Damit soll Spekulationsgeschäften ein Riegel vorgeschoben werden, damit Bauland tatsächlich von der Bevölkerung genutzt werden kann.
- Zweitwohnsitze: Diese sollen mit einer Unterscheidung zwischen touristischer und Freizeit-Nutzung rigoros bekämpft werden. Das bedeutet, eine Widmung für Freizeit-Nutzung zu erhalten, ist nun wesentlich schwieriger (Sonderwidmung). Der Hintergrund ist, dass Zweitwohnsitze (und sogenannte „kalte Betten“) vor allem in Tourismus-Gebieten seit Jahren in der Kritik stehen: Grundstückspreise explodieren wegen der Nachfrage, hohe Quadratmeterpreise machen Wohnraum für Einheimische unerreichbar und die regionale Wirtschaft stirbt aus, weil Zweiwohnsitze nur wenige Tage im Jahr belebt sind.
- Bauernhöfe: Das Wohnen auf Hofstellen im ländlichen Bereich ist wie bisher möglich. Im neuen Gesetzt ist auch das Weiterwohnen nach einer möglichen Auflassung der Landwirtschaft rechtlich gedeckt.
- Rückwidmungen: Die geltende Rechtslage ermöglicht bereits Rückwidmungen. Wenn sich Planungsprognosen als falsch herausstellen oder veränderte Rahmenbedingungen eintreten, muss es der Gemeinde möglich sein, Änderungen herbeizuführen. Die Voraussetzung für jede Rückwidmung ist eine Einzelfallbeurteilung mit sachlicher Begründung.

